Diese Bestimmung ist daher dem Wortlaut entsprechend auszulegen. Der Grenzabstand beträgt damit in den ein- und zweigeschossigen Wohnzonen 4 m, ungeachtet der Fassadenhöhe. Diese Auslegung, die dem bereits zitierten Entscheid des Regierungsrates aus dem Jahr 1994 folgt, entspricht denn auch offenbar zumindest teilweise der Praxis der Baubewilligungsbehörden. Mit dem Festhalten an dieser Auslegung kann somit auch verhindert werden, dass zweigeschossige Wohnbauten mit einer Fassadenhöhe von über 8 m, die im Vertrauen auf die zitierte Rechtsprechung des Regierungsrates im Abstand von 4 m zur Nachbargrenze erstellt wurden, nunmehr baurechtswidrig würden.