Dies entspricht auch dem Grundkonzept der luzernischen Grenzabstandsvorschriften. Dem steht indessen nicht entgegen, dass für kleinere Bauten, d.h. für ein- bis zweigeschossige Bauten ein einheitlicher Abstand von 4 m vorgeschrieben wird. Ähnliches findet sich in den Bauvorschriften anderer Kantone (z.B. in § 270 PBG ZH). Auch die Zweckbestimmung der Grenzabstandsvorschriften vermag daher die wörtliche Auslegung von § 122 Abs. 2 PBG nicht in Frage zu stellen. cc) Wie bereits erwähnt, wurde der strittige § 122 Abs. 2 PBG erst im Rahmen der Beratungen des Grossen Rates zum PBG in den Jahren 1988/89 eingefügt.