Auch andere Vorbehalte fehlen. Es kann sich somit nur noch fragen, ob der Wortlaut den Sinn der Bestimmung richtig wiedergibt. aa) Aus der systematischen Stellung von § 122 Abs. 1 PBG könnte die Meinung abgeleitet werden, der darin enthaltene Grundsatz, wonach der Grenzabstand die Hälfte der Fassadenhöhe zu betragen habe, gelte auch für Absatz 2. Danach hätte der Absatz 2 nur die Bedeutung, dass in ein- und zweigeschossigen Wohnzonen auch bei Weichbauten nicht der grössere Abstand von 6 m gemäss Abs. 1 gelten würde. Wenn dies der Sinne von Abs. 2 gewesen wäre, hätte er indessen anders formuliert werden müssen.