Zunächst ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht, entgegen der Meinung aller Beteiligten, bisher die strittige Frage des Grenzabstandes in ein- und zweigeschossigen Wohnzonen nicht ausdrücklich entschieden hat. Im Urteil F. vom 24. Mai 1995, das in LGVE 1995 II Nr. 4 teilweise publiziert wurde, hatte sich das Gericht zur Abhängigkeit des Grenzabstandes von der Fassadenhöhe bzw. zum Verhältnis zwischen § 122 Abs. 1 und 2 PBG nicht zu äussern. Streitgegenstand war der Mehrlängenzuschlag gemäss § 122 Abs. 5 PBG. Angefochten war ein Entscheid des Regierungsrates vom 24. Juni 1994, in dem sich dieser in Erw. 3.1 für die wörtliche Auslegung von § 122 Abs. 2