Erst wenn dieser nicht klar ist oder Zweifel bestehen, ob er den wahren Sinn der Norm wiedergibt, muss nach der eigentlichen Bedeutung der Norm gesucht werden. Dabei sind alle Auslegungselemente zu berücksichtigen, namentlich auch der Zweck der Regelung, die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie der Sinnzusammenhang, in dem die Norm steht. Die Gesetzesmaterialien können dabei als Hilfsmittel dienen, den Sinn der Norm zu erkennen (BGE 129 II 118 Erw. 3.1; LGVE 1998 II Nr. 7 Erw. 4b mit Hinweisen). Vorab im Bereich des Baupolizeirechts kommt auch der Rechtssicherheit ein besonderes Gewicht zu. Deshalb spielt auch die bisherige Auslegungspraxis eine massgebliche Rolle.