Der Grenzabstand beträgt die Hälfte der Fassadenhöhe, mindestens 4 m bei Massivbauten und 6 m bei Weichbauten. 2 In den ein- und zweigeschossigen Wohnzonen beträgt der Grenzabstand für Massiv- und Weichbauten 4 m." Umstritten ist, ob die Bestimmung von Absatz 2 absolut zu verstehen ist, oder ob der Mindestabstand von Absatz 1 auch für ein- und zweigeschossige Wohnzonen gilt. Das ist eine Frage der Auslegung. Massgeblich ist in erster Linie der Gesetzeswortlaut. Erst wenn dieser nicht klar ist oder Zweifel bestehen, ob er den wahren Sinn der Norm wiedergibt, muss nach der eigentlichen Bedeutung der Norm gesucht werden.