{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-02-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-182-2_2004-02-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2625", "Checksum": "c34e3ebad0b166c1d4ec36014979403d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 182_2", "2004 II Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 12.02.2004 V 02 182_2 (2004 II Nr. 14)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 12.02.2004 V 02 182_2 (2004 II Nr. 14)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 12.02.2004 V 02 182_2 (2004 II Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 122 PBG. Der Grenzabstand beträgt in den ein- und zweigeschossigen Wohnzonen 4 m, ungeachtet der Fassadenhöhe (keine Anwendung von § 122 Abs. 1 PBG). Hingegen ist der Mehrlängenzuschlag von § 122 Abs. 5 PBG auch in den ein- und zweigeschossigen Wohnzonen zu beachten.\r\n§ 138 Abs. 1 PBG. Stimmt die Grundfläche des untersten Geschosses nicht mit derjenigen der Hauptbaute überein, ist bei der Berechnung der Vollgeschosszahl gemäss § 138 Abs. 1 PBG in erster Linie auf das eigentliche Untergeschoss, also auf das unter dem Hauptbau liegende Geschoss, abzustellen. Dabei ist für die Berechnung der Abwicklung der Aussenflächen von einem virtuellen Untergeschoss auszugehen, das aufgrund der Projektion der Hauptfassaden festzulegen ist. Massgeblich für die Anrechenbarkeit als Vollgeschoss ist die Aussenfläche des Untergeschosses, die aus dem ausgemittelten gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain hinausragt. 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Stimmt die Grundfläche des untersten Geschosses nicht mit derjenigen der Hauptbaute überein, ist bei der Berechnung der Vollgeschosszahl gemäss § 138 Abs. 1 PBG in erster Linie auf das eigentliche Untergeschoss, also auf das unter dem Hauptbau liegende Geschoss, abzustellen. Dabei ist für die Berechnung der Abwicklung der Aussenflächen von einem virtuellen Untergeschoss auszugehen, das aufgrund der Projektion der Hauptfassaden festzulegen ist. Massgeblich für die Anrechenbarkeit als Vollgeschoss ist die Aussenfläche des Untergeschosses, die aus dem ausgemittelten gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain hinausragt. Zu berechnen ist somit die Abwicklung der Fassadenanteile, die über beziehungsweise unter dem massgeblichen Terrain liegen. Die Fassade, also der nach aussen sichtbare Teil, des Untergeschosses erstreckt sich von der Unterkante des Untergeschosses bis zur Oberkante dieses Geschosses. | Planungs- und Baurecht\n\n Verlauf des weiteren Schriftenwechsels selber von diesem Terrain aus. Auf diesen Terrainverlauf ist daher abzustellen. c) Mit der Festlegung der Anzahl Vollgeschosse wird die zulässige Höhe der Bauten begrenzt. Die Berechnungsvorschrift, wann ein Untergeschoss als Vollgeschoss mitzurechnen sei, dient dabei vor allem der Festlegung der Höhenlage des Hauptgebäudes. Wie schon der Begriff selber aussagt, geht es um das Untergeschoss, also um das unter dem Hauptbau liegende Geschoss, das für die Höhenlage des Gebäudes massgeblich ist. Stimmt die Grundfläche des untersten Geschosses nicht mit derjenigen der Hauptbaute überein, handelt es sich bei den darüber hinausragenden Teilen eher um An- oder Erweiterungsbauten und nicht um Teile des Untergeschosses im eigentlichen Sinne. Bei der Berechnung der Geschosszahl ist daher in erster Linie auf das eigentliche Untergeschoss abzustellen, selbst wenn das geplante unterste Geschoss einen andern Grundriss aufweist. In diesem Fall ist für die Berechnung der Abwicklung der Aussenflächen von einem virtuellen Untergeschoss auszugehen, das aufgrund der Projektion der Hauptfassaden festzulegen ist. Stellte man nämlich unbesehen von seiner Ausdehnung auf das tatsächlich vorgesehene unterste Geschoss ab, könnte die Höhenlage des Hauptbaues fast beliebig verändert werden, so vorab, indem das unterste Geschoss hangseits verlängert würde und damit ein grösserer Teil unter das gewachsene Terrain zu liegen käme. Der Rechtsdienst des Bau- und Verkehrsdepartementes stimmt dieser Sichtweise grundsätzlich zu, vertritt jedoch die Meinung, man könnte auch auf das tatsächlich geplante unterste Geschoss abstellen, wenn mit dessen grundrisslicher Abweichung von den oberen Geschossen nicht offensichtlich einzig das Ziel verfolgt werde, dieses Geschoss nicht als Vollgeschoss anrechnen zu müssen. Diese Argumentation mit dem Rechtsmissbrauchsverbot erscheint indessen problematisch. Einerseits ist die Umgehungsabsicht kaum je objektiv nachweisbar und andererseits wird damit ein Beurteilungselement eingeführt, das mit dem Sinn und Zweck der Norm nichts zu tun hat. Für die Anrechenbarkeit des Untergeschosses ist daher auf das (allenfalls virtuelle) Untergeschoss abzustellen, das dem Grundriss der darüber liegenden Vollgeschosse entspricht. Da es sich dabei lediglich um eine rechnerische Beurteilung der Höhenlage der Baute handelt, werden der gestalterischen Freiheit damit keine zusätzlichen Grenzen gesetzt. Vielmehr wird diese gerade bei der Gestaltung des Untergeschosses erhöht. Über den Grundriss der Hauptbaute hinausragende Untergeschosse können damit, innerhalb der Grenzen der übrigen baupolizeilichen Bestimmungen (zu beachten ist dabei auch die Begrenzung der Untergeschossfläche bezüglich der Anrechenbarkeit gemäss § 10 lit. a PBV), freier festgelegt werden und müssen, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, für die Berechnung der Vollgeschosszahl nicht berücksichtigt werden. d) Massgeblich für die Anrechenbarkeit als Vollgeschoss ist die Aussenfläche, die aus dem ausgemittelten gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain hinausragt. Zu berechnen ist somit die Abwicklung der Fassadenanteile, die über beziehungsweise unter dem massgeblichen Terrain liegen (Urteil S. vom 18.8.1978). Die Fassade, also der nach aussen sichtbare Teil, des Untergeschosses erstreckt sich von der Unterkante des Untergeschosses bis zur Oberkante dieses Geschosses. Der Sachverhalt und die wesentlichen Erwägungen sind unter der Fallnummer V 02 182 zu finden. |"}