{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-02-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-182-2_2004-02-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2625", "Checksum": "c34e3ebad0b166c1d4ec36014979403d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 182_2", "2004 II Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 12.02.2004 V 02 182_2 (2004 II Nr. 14)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 12.02.2004 V 02 182_2 (2004 II Nr. 14)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 12.02.2004 V 02 182_2 (2004 II Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 122 PBG. Der Grenzabstand beträgt in den ein- und zweigeschossigen Wohnzonen 4 m, ungeachtet der Fassadenhöhe (keine Anwendung von § 122 Abs. 1 PBG). Hingegen ist der Mehrlängenzuschlag von § 122 Abs. 5 PBG auch in den ein- und zweigeschossigen Wohnzonen zu beachten.\r\n§ 138 Abs. 1 PBG. Stimmt die Grundfläche des untersten Geschosses nicht mit derjenigen der Hauptbaute überein, ist bei der Berechnung der Vollgeschosszahl gemäss § 138 Abs. 1 PBG in erster Linie auf das eigentliche Untergeschoss, also auf das unter dem Hauptbau liegende Geschoss, abzustellen. Dabei ist für die Berechnung der Abwicklung der Aussenflächen von einem virtuellen Untergeschoss auszugehen, das aufgrund der Projektion der Hauptfassaden festzulegen ist. Massgeblich für die Anrechenbarkeit als Vollgeschoss ist die Aussenfläche des Untergeschosses, die aus dem ausgemittelten gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain hinausragt. Zu berechnen ist somit die Abwicklung der Fassadenanteile, die über beziehungsweise unter dem massgeblichen Terrain liegen. Die Fassade, also der nach aussen sichtbare Teil, des Untergeschosses erstreckt sich von der Unterkante des Untergeschosses bis zur Oberkante dieses Geschosses. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:14", "Checksum": "a816cbab0693092556965ab369aa50d3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 12.02.2004 V 02 182_2 (2004 II Nr. 14)\nRegeste:\n§ 122 PBG. Der Grenzabstand beträgt in den ein- und zweigeschossigen Wohnzonen 4 m, ungeachtet der Fassadenhöhe (keine Anwendung von § 122 Abs. 1 PBG). Hingegen ist der Mehrlängenzuschlag von § 122 Abs. 5 PBG auch in den ein- und zweigeschossigen Wohnzonen zu beachten.\r\n§ 138 Abs. 1 PBG. Stimmt die Grundfläche des untersten Geschosses nicht mit derjenigen der Hauptbaute überein, ist bei der Berechnung der Vollgeschosszahl gemäss § 138 Abs. 1 PBG in erster Linie auf das eigentliche Untergeschoss, also auf das unter dem Hauptbau liegende Geschoss, abzustellen. Dabei ist für die Berechnung der Abwicklung der Aussenflächen von einem virtuellen Untergeschoss auszugehen, das aufgrund der Projektion der Hauptfassaden festzulegen ist. Massgeblich für die Anrechenbarkeit als Vollgeschoss ist die Aussenfläche des Untergeschosses, die aus dem ausgemittelten gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain hinausragt. Zu berechnen ist somit die Abwicklung der Fassadenanteile, die über beziehungsweise unter dem massgeblichen Terrain liegen. Die Fassade, also der nach aussen sichtbare Teil, des Untergeschosses erstreckt sich von der Unterkante des Untergeschosses bis zur Oberkante dieses Geschosses. | Planungs- und Baurecht\n\n angepasst wurde. bb) Die Grenzabstände haben einerseits eine feuerpolizeiliche Funktion und sollen andererseits auch eine minimale Belichtung und Besonnung für die Nachbarn garantieren. Sie sind daher meist in Abhängigkeit zu den Gebäude- oder Fassadenhöhen definiert. Dies entspricht auch dem Grundkonzept der luzernischen Grenzabstandsvorschriften. Dem steht indessen nicht entgegen, dass für kleinere Bauten, d.h. für ein- bis zweigeschossige Bauten ein einheitlicher Abstand von 4 m vorgeschrieben wird. Ähnliches findet sich in den Bauvorschriften anderer Kantone (z.B. in § 270 PBG ZH). Auch die Zweckbestimmung der Grenzabstandsvorschriften vermag daher die wörtliche Auslegung von § 122 Abs. 2 PBG nicht in Frage zu stellen. cc) Wie bereits erwähnt, wurde der strittige § 122 Abs. 2 PBG erst im Rahmen der Beratungen des Grossen Rates zum PBG in den Jahren 1988/89 eingefügt. Dabei stand zwar die Frage im Vordergrund, ob der grössere Minimalabstand von 6 m bei Weichbauten gemäss § 122 Abs. 1 PBG aus feuerpolizeilichen Gründen erforderlich sei. Das Ergebnis dieser Beratungen war dann allerdings eine Neuformulierung der Absätze 1 - 3, die vom kantonalen Baudirektor in die Beratungen eingebracht und so beschlossen wurde (Verhandlungen des Grossen Rates vom 24. Januar 1989 S. 99). Es spricht nichts dafür, dass die Formulierung von § 122 Abs. 2 PBG dabei irrtümlich absolut und abweichend von Abs. 1 gewählt wurde. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass für ein- und zweigeschossige Wohnzonen absichtlich eine einfache und absolute Regelung des Grenzabstandes geschaffen werden sollte. Dass dabei übersehen wurde, dass sinnvollerweise auch § 123 Abs. 1 PBG hätte angepasst werden müssen, steht dieser Auslegung nicht entgegen. d) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass keine Veranlassung zu erheblichen Zweifeln besteht, dass der Wortlaut von § 122 Abs. 2 PBG nicht den Sinn der Norm wiedergibt. Diese Bestimmung ist daher dem Wortlaut entsprechend auszulegen. Der Grenzabstand beträgt damit in den ein- und zweigeschossigen Wohnzonen 4 m, ungeachtet der Fassadenhöhe. Diese Auslegung, die dem bereits zitierten Entscheid des Regierungsrates aus dem Jahr 1994 folgt, entspricht denn auch offenbar zumindest teilweise der Praxis der Baubewilligungsbehörden. Mit dem Festhalten an dieser Auslegung kann somit auch verhindert werden, dass zweigeschossige Wohnbauten mit einer Fassadenhöhe von über 8 m, die im Vertrauen auf die zitierte Rechtsprechung des Regierungsrates im Abstand von 4 m zur Nachbargrenze erstellt wurden, nunmehr baurechtswidrig würden. Ergänzend ist immerhin festzuhalten, dass der Mehrlängenzuschlag von § 122 Abs. 5 PBG auch in den ein- und zweigeschossigen Wohnzonen zur Anwendung gelangt (LGVE 1995 II Nr. 4). Die übrigen von den Beschwerdeführern gegen eine solche Auslegung vorgebrachten Einwände vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Namentlich die Tatsache, dass der Gemeinderat Z erst im Zusammenhang mit diesem Bauvorhaben seine Praxis zu § 122 Abs. 2 PBG im zitierten Sinne angepasst hat, ist nicht zu beanstanden. Von einer unzulässigen Praxisänderung kann keine Rede sein. (...) 3.- (...) a) Bei der Berechnung der Anzahl Vollgeschosse ist das Untergeschoss dann mitzurechnen, wenn es mit mehr als zwei Dritteln seiner Aussenflächen aus dem ausgemittelten gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain hinausragt (§ 138 Abs. 1 PBG). Beim hier strittigen Bauprojekt weist nun das unterste Geschoss einen völlig andern Grundriss auf als die beiden Obergeschosse. Es ist von der talseitigen Hauptfassade um ca. 4 m zurückversetzt, dafür seitlich um ca. 5,7 m erweitert. Die Vorinstanz hat die gemäss § 138 Abs. 1 PBG erforderliche Berechnung der abgewickelten Aussenflächen bei diesem vorgesehenen untersten Geschoss vorgenommen und ist zum Ergebnis gekommen, dass dieses Geschoss knapp nicht als Vollgeschoss anzurechnen sei. Hier stellt sich die grundsätzliche Frage, ob diese Berechnungsart richtig ist. Dazu wurde auch ein Amtsbericht des Rechtsdienstes des Bau- und Verkehrsdepartementes eingeholt. b) Zunächst hat die Vorinstanz das gewachsene Terrain überprüft und aufgrund des Gestaltungsplanes Y vom 27. Oktober 1976, in dem der damalige Terrainverlauf mit Höhenkurven dargestellt ist, festgelegt und in den Plänen eingetragen. Damit hat sie sich an die publizierte Praxis zur Festlegung des gewachsenen Terrains gehalten. Es ist aus den Akten nicht zu erkennen, inwiefern sie dabei fehlerhaft vorgegangen wäre. Die allgemeinen Bestreitungen der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen daran nichts zu ändern. Die Beschwerdeführer gehen denn auch im"}