{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-02-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-182-2_2004-02-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2625", "Checksum": "c34e3ebad0b166c1d4ec36014979403d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 182_2", "2004 II Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 12.02.2004 V 02 182_2 (2004 II Nr. 14)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 12.02.2004 V 02 182_2 (2004 II Nr. 14)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 12.02.2004 V 02 182_2 (2004 II Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 122 PBG. Der Grenzabstand beträgt in den ein- und zweigeschossigen Wohnzonen 4 m, ungeachtet der Fassadenhöhe (keine Anwendung von § 122 Abs. 1 PBG). Hingegen ist der Mehrlängenzuschlag von § 122 Abs. 5 PBG auch in den ein- und zweigeschossigen Wohnzonen zu beachten.\r\n§ 138 Abs. 1 PBG. Stimmt die Grundfläche des untersten Geschosses nicht mit derjenigen der Hauptbaute überein, ist bei der Berechnung der Vollgeschosszahl gemäss § 138 Abs. 1 PBG in erster Linie auf das eigentliche Untergeschoss, also auf das unter dem Hauptbau liegende Geschoss, abzustellen. Dabei ist für die Berechnung der Abwicklung der Aussenflächen von einem virtuellen Untergeschoss auszugehen, das aufgrund der Projektion der Hauptfassaden festzulegen ist. Massgeblich für die Anrechenbarkeit als Vollgeschoss ist die Aussenfläche des Untergeschosses, die aus dem ausgemittelten gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain hinausragt. 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Stimmt die Grundfläche des untersten Geschosses nicht mit derjenigen der Hauptbaute überein, ist bei der Berechnung der Vollgeschosszahl gemäss § 138 Abs. 1 PBG in erster Linie auf das eigentliche Untergeschoss, also auf das unter dem Hauptbau liegende Geschoss, abzustellen. Dabei ist für die Berechnung der Abwicklung der Aussenflächen von einem virtuellen Untergeschoss auszugehen, das aufgrund der Projektion der Hauptfassaden festzulegen ist. Massgeblich für die Anrechenbarkeit als Vollgeschoss ist die Aussenfläche des Untergeschosses, die aus dem ausgemittelten gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain hinausragt. Zu berechnen ist somit die Abwicklung der Fassadenanteile, die über beziehungsweise unter dem massgeblichen Terrain liegen. Die Fassade, also der nach aussen sichtbare Teil, des Untergeschosses erstreckt sich von der Unterkante des Untergeschosses bis zur Oberkante dieses Geschosses. | Planungs- und Baurecht\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2.- Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Grenzabstandes zu ihrem Grundstück. Der Grenzabstand habe die Hälfte der Fassadenhöhe zu betragen, die entgegen der Darstellung der Vorinstanz nicht 8,2 m sondern mindestens 9,1 m betrage. Der Grenzabstand habe daher mindestens 4,55 m zu betragen und sei daher mit 4,10 m verletzt. Vorinstanz und Beschwerdegegner stützen sich auf § 122 Abs. 2 PBG, wonach in der ein- und zweigeschossigen Wohnzone der Grenzabstand nur 4 m zu betragen habe. a) Die strittigen Vorschriften über den ordentlichen Grenzabstand in § 122 PBG lauten wie folgt: \"1 Der Grenzabstand beträgt die Hälfte der Fassadenhöhe, mindestens 4 m bei Massivbauten und 6 m bei Weichbauten. 2 In den ein- und zweigeschossigen Wohnzonen beträgt der Grenzabstand für Massiv- und Weichbauten 4 m.\" Umstritten ist, ob die Bestimmung von Absatz 2 absolut zu verstehen ist, oder ob der Mindestabstand von Absatz 1 auch für ein- und zweigeschossige Wohnzonen gilt. Das ist eine Frage der Auslegung. Massgeblich ist in erster Linie der Gesetzeswortlaut. Erst wenn dieser nicht klar ist oder Zweifel bestehen, ob er den wahren Sinn der Norm wiedergibt, muss nach der eigentlichen Bedeutung der Norm gesucht werden. Dabei sind alle Auslegungselemente zu berücksichtigen, namentlich auch der Zweck der Regelung, die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie der Sinnzusammenhang, in dem die Norm steht. Die Gesetzesmaterialien können dabei als Hilfsmittel dienen, den Sinn der Norm zu erkennen (BGE 129 II 118 Erw. 3.1; LGVE 1998 II Nr. 7 Erw. 4b mit Hinweisen). Vorab im Bereich des Baupolizeirechts kommt auch der Rechtssicherheit ein besonderes Gewicht zu. Deshalb spielt auch die bisherige Auslegungspraxis eine massgebliche Rolle. Namentlich kann der Wechsel zu einer strengeren Praxis dazu führen, dass eine ganze Reihe baurechtlich korrekt erstellter Bauten mit der neuen Auslegung baupolizeiwidrig werden. Dies gilt es nach Möglichkeit zu vermeiden. b) Zunächst ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht, entgegen der Meinung aller Beteiligten, bisher die strittige Frage des Grenzabstandes in ein- und zweigeschossigen Wohnzonen nicht ausdrücklich entschieden hat. Im Urteil F. vom 24. Mai 1995, das in LGVE 1995 II Nr. 4 teilweise publiziert wurde, hatte sich das Gericht zur Abhängigkeit des Grenzabstandes von der Fassadenhöhe bzw. zum Verhältnis zwischen § 122 Abs. 1 und 2 PBG nicht zu äussern. Streitgegenstand war der Mehrlängenzuschlag gemäss § 122 Abs. 5 PBG. Angefochten war ein Entscheid des Regierungsrates vom 24. Juni 1994, in dem sich dieser in Erw. 3.1 für die wörtliche Auslegung von § 122 Abs. 2 PBG ausgesprochen und festgehalten hatte, dass der Grenzabstand in der ein- und zweigeschossigen Wohnzone nicht die Hälfte der Fassadenhöhe sondern immer nur 4 m zu betragen habe. Diese Auslegung war vor Verwaltungsgericht nicht mehr umstritten. Immerhin sah sich das Gericht auch nicht veranlasst, diese Auslegung von Amtes wegen zu korrigieren. c) Der Text von § 122 Abs. 2 PBG ist für sich allein klar und eindeutig. Er verlangt in den ein- und zweigeschossigen Wohnzonen einen Grenzabstand von 4 m. Im Unterschied zu den Absätzen 1 und 3 enthält er auch die Einschränkung \"mindestens\" nicht. Auch andere Vorbehalte fehlen. Es kann sich somit nur noch fragen, ob der Wortlaut den Sinn der Bestimmung richtig wiedergibt. aa) Aus der systematischen Stellung von § 122 Abs. 1 PBG könnte die Meinung abgeleitet werden, der darin enthaltene Grundsatz, wonach der Grenzabstand die Hälfte der Fassadenhöhe zu betragen habe, gelte auch für Absatz 2. Danach hätte der Absatz 2 nur die Bedeutung, dass in ein- und zweigeschossigen Wohnzonen auch bei Weichbauten nicht der grössere Abstand von 6 m gemäss Abs. 1 gelten würde. Wenn dies der Sinne von Abs. 2 gewesen wäre, hätte er indessen anders formuliert werden müssen. Immerhin ist anzumerken, dass mit der Formulierung von Abs. 2 die Grenzabstandsbestimmungen im systematischen Zusammenhang nicht ganz widerspruchsfrei sind. So scheint namentlich auch § 123 Abs. 1 PBG die wörtliche und absolute Auslegung von § 122 Abs. 2 PBG nicht vollständig zu decken. Nach dieser Bestimmung kann der Gemeinderat den minimalen Grenzabstand des § 122 Absätze 1 - 3 PBG unter gewissen Voraussetzungen herabsetzen. Daraus lässt sich indessen für die Auslegung von § 122 Abs. 2 PBG nichts ableiten. Der Grund für die missverständliche Formulierung liegt indessen wohl darin, dass § 122 Abs. 2 PBG erst im Rahmen der Beratungen des Grossen Rates eingefügt (siehe dazu unten cc) und damit der bisherige Text der nachfolgenden Bestimmung nicht"}