Daraus ergibt sich, dass sich der Prozentsatz der aus dem massgeblichen Terrain hinausragenden Fläche erheblich verkleinert. Selbst wenn man also grundsätzlich von der Berechnung der Beschwerdeführer ausgeht, reduziert sich die aus dem massgeblichen Terrain hinausragende Fläche auf unter 66,6 %. Bei diesem Ergebnis besteht keine Veranlassung, die Berechnung des Baudepartementes Z durch einen neutralen Experten überprüfen zu lassen. Das Untergeschoss ist damit nicht als Vollgeschoss anrechenbar, womit die zulässige Geschosszahl eingehalten ist. 4.- (...) bis 7.- (...) |