Das Gericht ersuchte die Vorinstanz, die Abwicklung der Aussenflächen des virtuellen Untergeschosses im Sinne der obgenannten Ausführungen zu berechnen. Das Baudepartement Z kam bei der Neuberechnung zum Schluss, dass nur 68,70 m2 oder 57,6 % der Aussenflächen von insgesamt 119,11 m2 aus dem massgeblichen Terrain hinausragen würden. Die Beschwerdeführer bestreiten die Richtigkeit dieser Berechnung. Wenn man das von der Vorinstanz als massgeblich bezeichnete Terrain zugrunde lege, ergebe sich eine aus dem massgeblichen Terrain hinausragende Fläche von 82,57 m2 oder 69,3 %. Es sei daher eine neutrale Expertise einzuholen.