Im Weiteren wenden die Beschwerdeführer ein, das Projekt weise statt der zulässigen zwei Vollgeschosse deren drei auf. Die Berechnung der Vorinstanz sei ebenso wenig nachvollziehbar wie die Darstellung des gewachsenen Terrains in den Bauplänen. Vorinstanz und Beschwerdegegner bestreiten diese Darstellung und bemängeln, die Rügen seien zu wenig substantiiert. a) Bei der Berechnung der Anzahl Vollgeschosse ist das Untergeschoss dann mitzurechnen, wenn es mit mehr als zwei Dritteln seiner Aussenflächen aus dem ausgemittelten gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain hinausragt (§ 138 Abs. 1 PBG).