Die übrigen von den Beschwerdeführern gegen eine solche Auslegung vorgebrachten Einwände vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Namentlich die Tatsache, dass der Gemeinderat Z erst im Zusammenhang mit diesem Bauvorhaben seine Praxis zu § 122 Abs. 2 PBG im zitierten Sinne angepasst hat, ist nicht zu beanstanden. Von einer unzulässigen Praxisänderung kann keine Rede sein. Bei diesem Ergebnis kann die Frage, wie die Fassadenhöhe gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführer zu berechnen wäre, offen gelassen werden. 3.- Im Weiteren wenden die Beschwerdeführer ein, das Projekt weise statt der zulässigen zwei Vollgeschosse deren drei auf.