Mit dem Festhalten an dieser Auslegung kann somit auch verhindert werden, dass zweigeschossige Wohnbauten mit einer Fassadenhöhe von über 8 m, die im Vertrauen auf die zitierte Rechtsprechung des Regierungsrates im Abstand von 4 m zur Nachbargrenze erstellt wurden, nunmehr baurechtswidrig würden. Ergänzend ist immerhin festzuhalten, dass der Mehrlängenzuschlag von § 122 Abs. 5 PBG auch in den ein- und zweigeschossigen Wohnzonen zur Anwendung gelangt (LGVE 1995 II Nr. 4). Die übrigen von den Beschwerdeführern gegen eine solche Auslegung vorgebrachten Einwände vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.