Es spricht nichts dafür, dass die Formulierung von § 122 Abs. 2 PBG dabei irrtümlich absolut und abweichend von Abs. 1 gewählt wurde. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass für ein- und zweigeschossige Wohnzonen absichtlich eine einfache und absolute Regelung des Grenzabstandes geschaffen werden sollte. Dass dabei übersehen wurde, dass sinnvollerweise auch § 123 Abs. 1 PBG hätte angepasst werden müssen, steht dieser Auslegung nicht entgegen. d) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass keine Veranlassung zu erheblichen Zweifeln besteht, dass der Wortlaut von § 122 Abs. 2 PBG nicht den Sinn der Norm wiedergibt. Diese Bestimmung ist daher dem Wortlaut entsprechend auszulegen.