Wie bereits erwähnt, wurde der strittige § 122 Abs. 2 PBG erst im Rahmen der Beratungen des Grossen Rates zum PBG in den Jahren 1988/89 eingefügt. Dabei stand zwar die Frage im Vordergrund, ob der grössere Minimalabstand von 6 m bei Weichbauten gemäss § 122 Abs. 1 PBG aus feuerpolizeilichen Gründen erforderlich sei. Das Ergebnis dieser Beratungen war dann allerdings eine Neuformulierung der Absätze 1 - 3, die vom kantonalen Baudirektor in die Beratungen eingebracht und so beschlossen wurde (Verhandlungen des Grossen Rates vom 24. Januar 1989 S. 99). Es spricht nichts dafür, dass die Formulierung von § 122 Abs. 2 PBG dabei irrtümlich absolut und abweichend von Abs. 1 gewählt wurde.