Daraus lässt sich indessen für die Auslegung von § 122 Abs. 2 PBG nichts ableiten. Der Grund für die missverständliche Formulierung liegt indessen wohl darin, dass § 122 Abs. 2 PBG erst im Rahmen der Beratungen des Grossen Rates eingefügt (siehe dazu unten cc) und damit der bisherige Text der nachfolgenden Bestimmung nicht angepasst wurde. bb) Die Grenzabstände haben einerseits eine feuerpolizeiliche Funktion und sollen andererseits auch eine minimale Belichtung und Besonnung für die Nachbarn garantieren. Sie sind daher meist in Abhängigkeit zu den Gebäude- oder Fassadenhöhen definiert. Dies entspricht auch dem Grundkonzept der luzernischen Grenzabstandsvorschriften.