Wenn dies der Sinne von Abs. 2 gewesen wäre, hätte er indessen anders formuliert werden müssen. Immerhin ist anzumerken, dass mit der Formulierung von Abs. 2 die Grenzabstandsbestimmungen im systematischen Zusammenhang nicht ganz widerspruchsfrei sind. So scheint namentlich auch § 123 Abs. 1 PBG die wörtliche und absolute Auslegung von § 122 Abs. 2 PBG nicht vollständig zu decken. Nach dieser Bestimmung kann der Gemeinderat den minimalen Grenzabstand des § 122 Absätze 1 - 3 PBG unter gewissen Voraussetzungen herabsetzen. Daraus lässt sich indessen für die Auslegung von § 122 Abs. 2 PBG nichts ableiten.