3.1 für die wörtliche Auslegung von § 122 Abs. 2 PBG ausgesprochen und festgehalten hatte, dass der Grenzabstand in der ein- und zweigeschossigen Wohnzone nicht die Hälfte der Fassadenhöhe sondern immer nur 4 m zu betragen habe. Diese Auslegung war vor Verwaltungsgericht nicht mehr umstritten. Immerhin sah sich das Gericht auch nicht veranlasst, diese Auslegung von Amtes wegen zu korrigieren. c) Der Text von § 122 Abs. 2 PBG ist für sich allein klar und eindeutig. Er verlangt in den ein- und zweigeschossigen Wohnzonen einen Grenzabstand von 4 m. Im Unterschied zu den Absätzen 1 und 3 enthält er auch die Einschränkung "mindestens" nicht. Auch andere Vorbehalte fehlen.