Deshalb spielt auch die bisherige Auslegungspraxis eine massgebliche Rolle. Namentlich kann der Wechsel zu einer strengeren Praxis dazu führen, dass eine ganze Reihe baurechtlich korrekt erstellter Bauten mit der neuen Auslegung baupolizeiwidrig werden. Dies gilt es nach Möglichkeit zu vermeiden. b) Zunächst ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht, entgegen der Meinung aller Beteiligten, bisher die strittige Frage des Grenzabstandes in ein- und zweigeschossigen Wohnzonen nicht ausdrücklich entschieden hat.