Der Grenzabstand habe die Hälfte der Fassadenhöhe zu betragen, die entgegen der Darstellung der Vorinstanz nicht 8,2 m sondern mindestens 9,1 m betrage. Der Grenzabstand habe daher mindestens 4,55 m zu betragen und sei daher mit 4,10 m verletzt. Vorinstanz und Beschwerdegegner stützen sich auf § 122 Abs. 2 PBG, wonach in der ein- und zweigeschossigen Wohnzone der Grenzabstand nur 4 m zu betragen habe. a) Die strittigen Vorschriften über den ordentlichen Grenzabstand in § 122 PBG lauten wie folgt: "1 Der Grenzabstand beträgt die Hälfte der Fassadenhöhe, mindestens 4 m bei Massivbauten und 6 m bei Weichbauten.