Den Parteien und der Vorinstanz wurde Gelegenheit eingeräumt, zu diesen neuen Grundlagen und Berechnungen Stellung zu nehmen. Im späteren Verlauf des Verfahrens reichte die Bauherrschaft neue Pläne des Erd- und des Obergeschosses sowie eine neue Berechnung der anrechenbaren Geschossfläche ein. D.- Auf die Begründungen der Anträge und die weiteren Eingaben wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. 1.- (...) 2.- Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Grenzabstandes zu ihrem Grundstück. Der Grenzabstand habe die Hälfte der Fassadenhöhe zu betragen, die entgegen der Darstellung der Vorinstanz nicht 8,2 m sondern mindestens 9,1 m betrage.