Die drei dagegen erhobenen Einsprachen wurden im Rahmen der Baubewilligung abgewiesen. B.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. August 2002 beantragten die Eigentümer des benachbarten Grundstücks die Aufhebung und die Verweigerung der Baubewilligung für den Einfamilienhaus-Neubau. Die Beschwerdegegner beantragten in ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2002 vollumfängliche Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Bestätigung der Baubewilligung. Den gleichen Antrag stellte der Gemeinderat Z in seiner Stellungnahme vom 20. September 2002. Die Grundeigentümerin des Baugrundstückes hat sich innert Frist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht vernehmen lassen.