Die Fassade, also der nach aussen sichtbare Teil, des Untergeschosses erstreckt sich von der Unterkante des Untergeschosses bis zur Oberkante dieses Geschosses (Erwägung 3d). | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A.- Am 10. Juli 2002 (Postzustellung 19. Juli 2002) erteilte der Gemeinderat Z den Beschwerdegegnern die Baubewilligung für den Bau eines Einfamilienhauses als Ersatz für einen Schuppen. Die drei dagegen erhobenen Einsprachen wurden im Rahmen der Baubewilligung abgewiesen.