Hingegen ist der Mehrlängenzuschlag von § 122 Abs. 5 PBG auch in den ein- und zweigeschossigen Wohnzonen zu beachten (Erwägung 2). Stimmt die Grundfläche des untersten Geschosses nicht mit derjenigen der Hauptbaute überein, ist bei der Berechnung der Vollgeschosszahl gemäss § 138 Abs. 1 PBG in erster Linie auf das eigentliche Untergeschoss, also auf das unter dem Hauptbau liegende Geschoss, abzustellen. Dabei ist für die Berechnung der Abwicklung der Aussenflächen von einem virtuellen Untergeschoss auszugehen, das aufgrund der Projektion der Hauptfassaden festzulegen ist (Erwägung 3c).