{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-02-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-182-1_2004-02-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1447", "Checksum": "b8f41a6fa23ede416e1f2c025cf3453d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 182_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 12.02.2004 V 02 182_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 12.02.2004 V 02 182_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 12.02.2004 V 02 182_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Grenzabstand beträgt in den ein- und zweigeschossigen Wohnzonen 4 m, ungeachtet der Fassadenhöhe (keine Anwendung von § 122 Abs. 1 PBG). Hingegen ist der Mehrlängenzuschlag von § 122 Abs. 5 PBG auch in den ein- und zweigeschossigen Wohnzonen zu beachten (Erwägung 2).\r\nStimmt die Grundfläche des untersten Geschosses nicht mit derjenigen der Hauptbaute überein, ist bei der Berechnung der Vollgeschosszahl gemäss § 138 Abs. 1 PBG in erster Linie auf das eigentliche Untergeschoss, also auf das unter dem Hauptbau liegende Geschoss, abzustellen. Dabei ist für die Berechnung der Abwicklung der Aussenflächen von einem virtuellen Untergeschoss auszugehen, das aufgrund der Projektion der Hauptfassaden festzulegen ist (Erwägung 3c). \r\nMassgeblich für die Anrechenbarkeit als Vollgeschoss ist die Aussenfläche des Untergeschosses, die aus dem ausgemittelten gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain hinausragt. Zu berechnen ist somit die Abwicklung der Fassadenanteile, die über beziehungsweise unter dem massgeblichen Terrain liegen. 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Dabei ist für die Berechnung der Abwicklung der Aussenflächen von einem virtuellen Untergeschoss auszugehen, das aufgrund der Projektion der Hauptfassaden festzulegen ist (Erwägung 3c). \r\nMassgeblich für die Anrechenbarkeit als Vollgeschoss ist die Aussenfläche des Untergeschosses, die aus dem ausgemittelten gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain hinausragt. Zu berechnen ist somit die Abwicklung der Fassadenanteile, die über beziehungsweise unter dem massgeblichen Terrain liegen. Die Fassade, also der nach aussen sichtbare Teil, des Untergeschosses erstreckt sich von der Unterkante des Untergeschosses bis zur Oberkante dieses Geschosses (Erwägung 3d). | Planungs- und Baurecht\n\n bei der Gestaltung des Untergeschosses erhöht. Über den Grundriss der Hauptbaute hinausragende Untergeschosse können damit, innerhalb der Grenzen der übrigen baupolizeilichen Bestimmungen (zu beachten ist dabei auch die Begrenzung der Untergeschossfläche bezüglich der Anrechenbarkeit gemäss § 10 lit. a PBV), freier festgelegt werden und müssen, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, für die Berechnung der Vollgeschosszahl nicht berücksichtigt werden. d) Massgeblich für die Anrechenbarkeit als Vollgeschoss ist die Aussenfläche, die aus dem ausgemittelten gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain hinausragt. Zu berechnen ist somit die Abwicklung der Fassadenanteile, die über beziehungsweise unter dem massgeblichen Terrain liegen (Urteil S. vom 18.8.1978). Die Fassade, also der nach aussen sichtbare Teil, des Untergeschosses erstreckt sich von der Unterkante des Untergeschosses bis zur Oberkante dieses Geschosses. e) Das Gericht ersuchte die Vorinstanz, die Abwicklung der Aussenflächen des virtuellen Untergeschosses im Sinne der obgenannten Ausführungen zu berechnen. Das Baudepartement Z kam bei der Neuberechnung zum Schluss, dass nur 68,70 m2 oder 57,6 % der Aussenflächen von insgesamt 119,11 m2 aus dem massgeblichen Terrain hinausragen würden. Die Beschwerdeführer bestreiten die Richtigkeit dieser Berechnung. Wenn man das von der Vorinstanz als massgeblich bezeichnete Terrain zugrunde lege, ergebe sich eine aus dem massgeblichen Terrain hinausragende Fläche von 82,57 m2 oder 69,3 %. Es sei daher eine neutrale Expertise einzuholen. Die Berechnung der Aussenflächen, wie sie vom Baudepartement Z vorgenommen wurde, geht von der Geschosshöhe des Untergeschosses aus, gemessen ab Oberkante Boden bis Oberkante Boden Erdgeschoss. Wie oben dargestellt gehört indessen der Boden des Untergeschosses ebenfalls zur nach aussen sichtbaren Fassadenfläche. Aus den Plänen ist indessen ohne weiteres ersichtlich, dass mehr als 2/3 der Aussenflächen des Untergeschossbodens mit einer Dicke von immerhin 0,25 m unterhalb des massgeblichen Terrains liegen. Daraus ergibt sich, dass sich der Prozentsatz der aus dem massgeblichen Terrain hinausragenden Fläche erheblich verkleinert. Selbst wenn man also grundsätzlich von der Berechnung der Beschwerdeführer ausgeht, reduziert sich die aus dem massgeblichen Terrain hinausragende Fläche auf unter 66,6 %. Bei diesem Ergebnis besteht keine Veranlassung, die Berechnung des Baudepartementes Z durch einen neutralen Experten überprüfen zu lassen. Das Untergeschoss ist damit nicht als Vollgeschoss anrechenbar, womit die zulässige Geschosszahl eingehalten ist. 4.- (...) bis 7.- (...) |"}