{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-02-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-182-1_2004-02-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1447", "Checksum": "b8f41a6fa23ede416e1f2c025cf3453d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 182_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 12.02.2004 V 02 182_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 12.02.2004 V 02 182_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 12.02.2004 V 02 182_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Grenzabstand beträgt in den ein- und zweigeschossigen Wohnzonen 4 m, ungeachtet der Fassadenhöhe (keine Anwendung von § 122 Abs. 1 PBG). Hingegen ist der Mehrlängenzuschlag von § 122 Abs. 5 PBG auch in den ein- und zweigeschossigen Wohnzonen zu beachten (Erwägung 2).\r\nStimmt die Grundfläche des untersten Geschosses nicht mit derjenigen der Hauptbaute überein, ist bei der Berechnung der Vollgeschosszahl gemäss § 138 Abs. 1 PBG in erster Linie auf das eigentliche Untergeschoss, also auf das unter dem Hauptbau liegende Geschoss, abzustellen. Dabei ist für die Berechnung der Abwicklung der Aussenflächen von einem virtuellen Untergeschoss auszugehen, das aufgrund der Projektion der Hauptfassaden festzulegen ist (Erwägung 3c). \r\nMassgeblich für die Anrechenbarkeit als Vollgeschoss ist die Aussenfläche des Untergeschosses, die aus dem ausgemittelten gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain hinausragt. Zu berechnen ist somit die Abwicklung der Fassadenanteile, die über beziehungsweise unter dem massgeblichen Terrain liegen. 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Dabei ist für die Berechnung der Abwicklung der Aussenflächen von einem virtuellen Untergeschoss auszugehen, das aufgrund der Projektion der Hauptfassaden festzulegen ist (Erwägung 3c). \r\nMassgeblich für die Anrechenbarkeit als Vollgeschoss ist die Aussenfläche des Untergeschosses, die aus dem ausgemittelten gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain hinausragt. Zu berechnen ist somit die Abwicklung der Fassadenanteile, die über beziehungsweise unter dem massgeblichen Terrain liegen. Die Fassade, also der nach aussen sichtbare Teil, des Untergeschosses erstreckt sich von der Unterkante des Untergeschosses bis zur Oberkante dieses Geschosses (Erwägung 3d). | Planungs- und Baurecht\n\n Bauvorhaben seine Praxis zu § 122 Abs. 2 PBG im zitierten Sinne angepasst hat, ist nicht zu beanstanden. Von einer unzulässigen Praxisänderung kann keine Rede sein. Bei diesem Ergebnis kann die Frage, wie die Fassadenhöhe gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführer zu berechnen wäre, offen gelassen werden. 3.- Im Weiteren wenden die Beschwerdeführer ein, das Projekt weise statt der zulässigen zwei Vollgeschosse deren drei auf. Die Berechnung der Vorinstanz sei ebenso wenig nachvollziehbar wie die Darstellung des gewachsenen Terrains in den Bauplänen. Vorinstanz und Beschwerdegegner bestreiten diese Darstellung und bemängeln, die Rügen seien zu wenig substantiiert. a) Bei der Berechnung der Anzahl Vollgeschosse ist das Untergeschoss dann mitzurechnen, wenn es mit mehr als zwei Dritteln seiner Aussenflächen aus dem ausgemittelten gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain hinausragt (§ 138 Abs. 1 PBG). Beim hier strittigen Bauprojekt weist nun das unterste Geschoss einen völlig andern Grundriss auf als die beiden Obergeschosse. Es ist von der talseitigen Hauptfassade um ca. 4 m zurückversetzt, dafür seitlich um ca. 5,7 m erweitert. Die Vorinstanz hat die gemäss § 138 Abs. 1 PBG erforderliche Berechnung der abgewickelten Aussenflächen bei diesem vorgesehenen untersten Geschoss vorgenommen und ist zum Ergebnis gekommen, dass dieses Geschoss knapp nicht als Vollgeschoss anzurechnen sei. Hier stellt sich die grundsätzliche Frage, ob diese Berechnungsart richtig ist. Dazu wurde auch ein Amtsbericht des Rechtsdienstes des Bau- und Verkehrsdepartementes eingeholt. b) Zunächst hat die Vorinstanz das gewachsene Terrain überprüft und aufgrund des Gestaltungsplanes Y vom 27. Oktober 1976, in dem der damalige Terrainverlauf mit Höhenkurven dargestellt ist, festgelegt und in den Plänen eingetragen. Damit hat sie sich an die publizierte Praxis zur Festlegung des gewachsenen Terrains gehalten. Es ist aus den Akten nicht zu erkennen, inwiefern sie dabei fehlerhaft vorgegangen wäre. Die allgemeinen Bestreitungen der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen daran nichts zu ändern. Die Beschwerdeführer gehen denn auch im Verlauf des weiteren Schriftenwechsels selber von diesem Terrain aus. Auf diesen Terrainverlauf ist daher abzustellen. c) Mit der Festlegung der Anzahl Vollgeschosse wird die zulässige Höhe der Bauten begrenzt. Die Berechnungsvorschrift, wann ein Untergeschoss als Vollgeschoss mitzurechnen sei, dient dabei vor allem der Festlegung der Höhenlage des Hauptgebäudes. Wie schon der Begriff selber aussagt, geht es um das Untergeschoss, also um das unter dem Hauptbau liegende Geschoss, das für die Höhenlage des Gebäudes massgeblich ist. Stimmt die Grundfläche des untersten Geschosses nicht mit derjenigen der Hauptbaute überein, handelt es sich bei den darüber hinausragenden Teilen eher um An- oder Erweiterungsbauten und nicht um Teile des Untergeschosses im eigentlichen Sinne. Bei der Berechnung der Geschosszahl ist daher in erster Linie auf das eigentliche Untergeschoss abzustellen, selbst wenn das geplante unterste Geschoss einen andern Grundriss aufweist. In diesem Fall ist für die Berechnung der Abwicklung der Aussenflächen von einem virtuellen Untergeschoss auszugehen, das aufgrund der Projektion der Hauptfassaden festzulegen ist. Stellte man nämlich unbesehen von seiner Ausdehnung auf das tatsächlich vorgesehene unterste Geschoss ab, könnte die Höhenlage des Hauptbaues fast beliebig verändert werden, so vorab, indem das unterste Geschoss hangseits verlängert würde und damit ein grösserer Teil unter das gewachsene Terrain zu liegen käme. Der Rechtsdienst des Bau- und Verkehrsdepartementes stimmt dieser Sichtweise grundsätzlich zu, vertritt jedoch die Meinung, man könnte auch auf das tatsächlich geplante unterste Geschoss abstellen, wenn mit dessen grundrisslicher Abweichung von den oberen Geschossen nicht offensichtlich einzig das Ziel verfolgt werde, dieses Geschoss nicht als Vollgeschoss anrechnen zu müssen. Diese Argumentation mit dem Rechtsmissbrauchsverbot erscheint indessen problematisch. Einerseits ist die Umgehungsabsicht kaum je objektiv nachweisbar und andererseits wird damit ein Beurteilungselement eingeführt, das mit dem Sinn und Zweck der Norm nichts zu tun hat. Für die Anrechenbarkeit des Untergeschosses ist daher auf das (allenfalls virtuelle) Untergeschoss abzustellen, das dem Grundriss der darüber liegenden Vollgeschosse entspricht. Da es sich dabei lediglich um eine rechnerische Beurteilung der Höhenlage der Baute handelt, werden der gestalterischen Freiheit damit keine zusätzlichen Grenzen gesetzt. Vielmehr wird diese gerade"}