{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-02-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-182-1_2004-02-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1447", "Checksum": "b8f41a6fa23ede416e1f2c025cf3453d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 182_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 12.02.2004 V 02 182_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 12.02.2004 V 02 182_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 12.02.2004 V 02 182_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Grenzabstand beträgt in den ein- und zweigeschossigen Wohnzonen 4 m, ungeachtet der Fassadenhöhe (keine Anwendung von § 122 Abs. 1 PBG). Hingegen ist der Mehrlängenzuschlag von § 122 Abs. 5 PBG auch in den ein- und zweigeschossigen Wohnzonen zu beachten (Erwägung 2).\r\nStimmt die Grundfläche des untersten Geschosses nicht mit derjenigen der Hauptbaute überein, ist bei der Berechnung der Vollgeschosszahl gemäss § 138 Abs. 1 PBG in erster Linie auf das eigentliche Untergeschoss, also auf das unter dem Hauptbau liegende Geschoss, abzustellen. Dabei ist für die Berechnung der Abwicklung der Aussenflächen von einem virtuellen Untergeschoss auszugehen, das aufgrund der Projektion der Hauptfassaden festzulegen ist (Erwägung 3c). \r\nMassgeblich für die Anrechenbarkeit als Vollgeschoss ist die Aussenfläche des Untergeschosses, die aus dem ausgemittelten gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain hinausragt. Zu berechnen ist somit die Abwicklung der Fassadenanteile, die über beziehungsweise unter dem massgeblichen Terrain liegen. 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Dabei ist für die Berechnung der Abwicklung der Aussenflächen von einem virtuellen Untergeschoss auszugehen, das aufgrund der Projektion der Hauptfassaden festzulegen ist (Erwägung 3c). \r\nMassgeblich für die Anrechenbarkeit als Vollgeschoss ist die Aussenfläche des Untergeschosses, die aus dem ausgemittelten gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain hinausragt. Zu berechnen ist somit die Abwicklung der Fassadenanteile, die über beziehungsweise unter dem massgeblichen Terrain liegen. Die Fassade, also der nach aussen sichtbare Teil, des Untergeschosses erstreckt sich von der Unterkante des Untergeschosses bis zur Oberkante dieses Geschosses (Erwägung 3d). | Planungs- und Baurecht\n\n diese Auslegung von Amtes wegen zu korrigieren. c) Der Text von § 122 Abs. 2 PBG ist für sich allein klar und eindeutig. Er verlangt in den ein- und zweigeschossigen Wohnzonen einen Grenzabstand von 4 m. Im Unterschied zu den Absätzen 1 und 3 enthält er auch die Einschränkung \"mindestens\" nicht. Auch andere Vorbehalte fehlen. Es kann sich somit nur noch fragen, ob der Wortlaut den Sinn der Bestimmung richtig wiedergibt. aa) Aus der systematischen Stellung von § 122 Abs. 1 PBG könnte die Meinung abgeleitet werden, der darin enthaltene Grundsatz, wonach der Grenzabstand die Hälfte der Fassadenhöhe zu betragen habe, gelte auch für Absatz 2. Danach hätte der Absatz 2 nur die Bedeutung, dass in ein- und zweigeschossigen Wohnzonen auch bei Weichbauten nicht der grössere Abstand von 6 m gemäss Abs. 1 gelten würde. Wenn dies der Sinne von Abs. 2 gewesen wäre, hätte er indessen anders formuliert werden müssen. Immerhin ist anzumerken, dass mit der Formulierung von Abs. 2 die Grenzabstandsbestimmungen im systematischen Zusammenhang nicht ganz widerspruchsfrei sind. So scheint namentlich auch § 123 Abs. 1 PBG die wörtliche und absolute Auslegung von § 122 Abs. 2 PBG nicht vollständig zu decken. Nach dieser Bestimmung kann der Gemeinderat den minimalen Grenzabstand des § 122 Absätze 1 - 3 PBG unter gewissen Voraussetzungen herabsetzen. Daraus lässt sich indessen für die Auslegung von § 122 Abs. 2 PBG nichts ableiten. Der Grund für die missverständliche Formulierung liegt indessen wohl darin, dass § 122 Abs. 2 PBG erst im Rahmen der Beratungen des Grossen Rates eingefügt (siehe dazu unten cc) und damit der bisherige Text der nachfolgenden Bestimmung nicht angepasst wurde. bb) Die Grenzabstände haben einerseits eine feuerpolizeiliche Funktion und sollen andererseits auch eine minimale Belichtung und Besonnung für die Nachbarn garantieren. Sie sind daher meist in Abhängigkeit zu den Gebäude- oder Fassadenhöhen definiert. Dies entspricht auch dem Grundkonzept der luzernischen Grenzabstandsvorschriften. Dem steht indessen nicht entgegen, dass für kleinere Bauten, d.h. für ein- bis zweigeschossige Bauten ein einheitlicher Abstand von 4 m vorgeschrieben wird. Ähnliches findet sich in den Bauvorschriften anderer Kantone (z.B. in § 270 PBG ZH). Auch die Zweckbestimmung der Grenzabstandsvorschriften vermag daher die wörtliche Auslegung von § 122 Abs. 2 PBG nicht in Frage zu stellen. cc) Wie bereits erwähnt, wurde der strittige § 122 Abs. 2 PBG erst im Rahmen der Beratungen des Grossen Rates zum PBG in den Jahren 1988/89 eingefügt. Dabei stand zwar die Frage im Vordergrund, ob der grössere Minimalabstand von 6 m bei Weichbauten gemäss § 122 Abs. 1 PBG aus feuerpolizeilichen Gründen erforderlich sei. Das Ergebnis dieser Beratungen war dann allerdings eine Neuformulierung der Absätze 1 - 3, die vom kantonalen Baudirektor in die Beratungen eingebracht und so beschlossen wurde (Verhandlungen des Grossen Rates vom 24. Januar 1989 S. 99). Es spricht nichts dafür, dass die Formulierung von § 122 Abs. 2 PBG dabei irrtümlich absolut und abweichend von Abs. 1 gewählt wurde. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass für ein- und zweigeschossige Wohnzonen absichtlich eine einfache und absolute Regelung des Grenzabstandes geschaffen werden sollte. Dass dabei übersehen wurde, dass sinnvollerweise auch § 123 Abs. 1 PBG hätte angepasst werden müssen, steht dieser Auslegung nicht entgegen. d) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass keine Veranlassung zu erheblichen Zweifeln besteht, dass der Wortlaut von § 122 Abs. 2 PBG nicht den Sinn der Norm wiedergibt. Diese Bestimmung ist daher dem Wortlaut entsprechend auszulegen. Der Grenzabstand beträgt damit in den ein- und zweigeschossigen Wohnzonen 4 m, ungeachtet der Fassadenhöhe. Diese Auslegung, die dem bereits zitierten Entscheid des Regierungsrates aus dem Jahr 1994 folgt, entspricht denn auch offenbar zumindest teilweise der Praxis der Baubewilligungsbehörden. Mit dem Festhalten an dieser Auslegung kann somit auch verhindert werden, dass zweigeschossige Wohnbauten mit einer Fassadenhöhe von über 8 m, die im Vertrauen auf die zitierte Rechtsprechung des Regierungsrates im Abstand von 4 m zur Nachbargrenze erstellt wurden, nunmehr baurechtswidrig würden. Ergänzend ist immerhin festzuhalten, dass der Mehrlängenzuschlag von § 122 Abs. 5 PBG auch in den ein- und zweigeschossigen Wohnzonen zur Anwendung gelangt (LGVE 1995 II Nr. 4). Die übrigen von den Beschwerdeführern gegen eine solche Auslegung vorgebrachten Einwände vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Namentlich die Tatsache, dass der Gemeinderat Z erst im Zusammenhang mit diesem"}