{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-02-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-182-1_2004-02-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1447", "Checksum": "b8f41a6fa23ede416e1f2c025cf3453d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 182_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 12.02.2004 V 02 182_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 12.02.2004 V 02 182_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 12.02.2004 V 02 182_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Grenzabstand beträgt in den ein- und zweigeschossigen Wohnzonen 4 m, ungeachtet der Fassadenhöhe (keine Anwendung von § 122 Abs. 1 PBG). Hingegen ist der Mehrlängenzuschlag von § 122 Abs. 5 PBG auch in den ein- und zweigeschossigen Wohnzonen zu beachten (Erwägung 2).\r\nStimmt die Grundfläche des untersten Geschosses nicht mit derjenigen der Hauptbaute überein, ist bei der Berechnung der Vollgeschosszahl gemäss § 138 Abs. 1 PBG in erster Linie auf das eigentliche Untergeschoss, also auf das unter dem Hauptbau liegende Geschoss, abzustellen. Dabei ist für die Berechnung der Abwicklung der Aussenflächen von einem virtuellen Untergeschoss auszugehen, das aufgrund der Projektion der Hauptfassaden festzulegen ist (Erwägung 3c). \r\nMassgeblich für die Anrechenbarkeit als Vollgeschoss ist die Aussenfläche des Untergeschosses, die aus dem ausgemittelten gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain hinausragt. Zu berechnen ist somit die Abwicklung der Fassadenanteile, die über beziehungsweise unter dem massgeblichen Terrain liegen. Die Fassade, also der nach aussen sichtbare Teil, des Untergeschosses erstreckt sich von der Unterkante des Untergeschosses bis zur Oberkante dieses Geschosses (Erwägung 3d). | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:14", "Checksum": "d2541e3ed6d06848b9a8b62ea50bc4ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 12.02.2004 V 02 182_1\nRegeste:\nDer Grenzabstand beträgt in den ein- und zweigeschossigen Wohnzonen 4 m, ungeachtet der Fassadenhöhe (keine Anwendung von § 122 Abs. 1 PBG). Hingegen ist der Mehrlängenzuschlag von § 122 Abs. 5 PBG auch in den ein- und zweigeschossigen Wohnzonen zu beachten (Erwägung 2).\r\nStimmt die Grundfläche des untersten Geschosses nicht mit derjenigen der Hauptbaute überein, ist bei der Berechnung der Vollgeschosszahl gemäss § 138 Abs. 1 PBG in erster Linie auf das eigentliche Untergeschoss, also auf das unter dem Hauptbau liegende Geschoss, abzustellen. Dabei ist für die Berechnung der Abwicklung der Aussenflächen von einem virtuellen Untergeschoss auszugehen, das aufgrund der Projektion der Hauptfassaden festzulegen ist (Erwägung 3c). \r\nMassgeblich für die Anrechenbarkeit als Vollgeschoss ist die Aussenfläche des Untergeschosses, die aus dem ausgemittelten gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain hinausragt. Zu berechnen ist somit die Abwicklung der Fassadenanteile, die über beziehungsweise unter dem massgeblichen Terrain liegen. Die Fassade, also der nach aussen sichtbare Teil, des Untergeschosses erstreckt sich von der Unterkante des Untergeschosses bis zur Oberkante dieses Geschosses (Erwägung 3d). | Planungs- und Baurecht\n\n\n| Entscheid: | A.- Am 10. Juli 2002 (Postzustellung 19. Juli 2002) erteilte der Gemeinderat Z den Beschwerdegegnern die Baubewilligung für den Bau eines Einfamilienhauses als Ersatz für einen Schuppen. Die drei dagegen erhobenen Einsprachen wurden im Rahmen der Baubewilligung abgewiesen. B.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. August 2002 beantragten die Eigentümer des benachbarten Grundstücks die Aufhebung und die Verweigerung der Baubewilligung für den Einfamilienhaus-Neubau. Die Beschwerdegegner beantragten in ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2002 vollumfängliche Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Bestätigung der Baubewilligung. Den gleichen Antrag stellte der Gemeinderat Z in seiner Stellungnahme vom 20. September 2002. Die Grundeigentümerin des Baugrundstückes hat sich innert Frist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht vernehmen lassen. C.- Im Verlauf des Instruktionsverfahrens wurden ein Amtsbericht des Bau- und Verkehrsdepartementes (heute: Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement), eine neue Berechnung des Untergeschosses durch den Gemeinderat sowie verschiedene neue Akten eingeholt. Namentlich wurden die Pläne der bestehenden Baute auf dem Nachbargrundstück, von dem Ausnützung übertragen werden sollte, einverlangt. Den Parteien und der Vorinstanz wurde Gelegenheit eingeräumt, zu diesen neuen Grundlagen und Berechnungen Stellung zu nehmen. Im späteren Verlauf des Verfahrens reichte die Bauherrschaft neue Pläne des Erd- und des Obergeschosses sowie eine neue Berechnung der anrechenbaren Geschossfläche ein. D.- Auf die Begründungen der Anträge und die weiteren Eingaben wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. 1.- (...) 2.- Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Grenzabstandes zu ihrem Grundstück. Der Grenzabstand habe die Hälfte der Fassadenhöhe zu betragen, die entgegen der Darstellung der Vorinstanz nicht 8,2 m sondern mindestens 9,1 m betrage. Der Grenzabstand habe daher mindestens 4,55 m zu betragen und sei daher mit 4,10 m verletzt. Vorinstanz und Beschwerdegegner stützen sich auf § 122 Abs. 2 PBG, wonach in der ein- und zweigeschossigen Wohnzone der Grenzabstand nur 4 m zu betragen habe. a) Die strittigen Vorschriften über den ordentlichen Grenzabstand in § 122 PBG lauten wie folgt: \"1 Der Grenzabstand beträgt die Hälfte der Fassadenhöhe, mindestens 4 m bei Massivbauten und 6 m bei Weichbauten. 2 In den ein- und zweigeschossigen Wohnzonen beträgt der Grenzabstand für Massiv- und Weichbauten 4 m.\" Umstritten ist, ob die Bestimmung von Absatz 2 absolut zu verstehen ist, oder ob der Mindestabstand von Absatz 1 auch für ein- und zweigeschossige Wohnzonen gilt. Das ist eine Frage der Auslegung. Massgeblich ist in erster Linie der Gesetzeswortlaut. Erst wenn dieser nicht klar ist oder Zweifel bestehen, ob er den wahren Sinn der Norm wiedergibt, muss nach der eigentlichen Bedeutung der Norm gesucht werden. Dabei sind alle Auslegungselemente zu berücksichtigen, namentlich auch der Zweck der Regelung, die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie der Sinnzusammenhang, in dem die Norm steht. Die Gesetzesmaterialien können dabei als Hilfsmittel dienen, den Sinn der Norm zu erkennen (BGE 129 II 118 Erw. 3.1; LGVE 1998 II Nr. 7 Erw. 4b mit Hinweisen). Vorab im Bereich des Baupolizeirechts kommt auch der Rechtssicherheit ein besonderes Gewicht zu. Deshalb spielt auch die bisherige Auslegungspraxis eine massgebliche Rolle. Namentlich kann der Wechsel zu einer strengeren Praxis dazu führen, dass eine ganze Reihe baurechtlich korrekt erstellter Bauten mit der neuen Auslegung baupolizeiwidrig werden. Dies gilt es nach Möglichkeit zu vermeiden. b) Zunächst ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht, entgegen der Meinung aller Beteiligten, bisher die strittige Frage des Grenzabstandes in ein- und zweigeschossigen Wohnzonen nicht ausdrücklich entschieden hat. Im Urteil F. vom 24. Mai 1995, das in LGVE 1995 II Nr. 4 teilweise publiziert wurde, hatte sich das Gericht zur Abhängigkeit des Grenzabstandes von der Fassadenhöhe bzw. zum Verhältnis zwischen § 122 Abs. 1 und 2 PBG nicht zu äussern. Streitgegenstand war der Mehrlängenzuschlag gemäss § 122 Abs. 5 PBG. Angefochten war ein Entscheid des Regierungsrates vom 24. Juni 1994, in dem sich dieser in Erw. 3.1 für die wörtliche Auslegung von § 122 Abs. 2 PBG ausgesprochen und festgehalten hatte, dass der Grenzabstand in der ein- und zweigeschossigen Wohnzone nicht die Hälfte der Fassadenhöhe sondern immer nur 4 m zu betragen habe. Diese Auslegung war vor Verwaltungsgericht nicht mehr umstritten. Immerhin sah sich das Gericht auch nicht veranlasst,"}