Der geleistete Kostenvorschuss ist ihnen zurückzuerstatten. Andererseits haben sich die Beschwerdegegner am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt, keine Anträge gestellt und nicht einmal eine Stellungnahme abgegeben. Dies ändert nichts an ihrer Parteistellung, die sie als Gesuchsteller im erstinstanzlichen Verfahren erlangt und im vorliegenden Verfahren in Bezug auf das strittige Gestaltungsplanvorhaben beibehalten haben. Es liegt zwar keine auch nur sinngemässe Verlautbarung vor, wonach am Projekt festgehalten würde (vgl. zum Ganzen: BGE 128 II 90).