Gerade im vorliegenden Fall, wo das Verwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass keine Verträglichkeit mit dem Zonencharakter besteht, drängt sich die Frage nach einer kantonalen Genehmigung geradezu auf, wobei hier dahin stehen kann, ob sie unter die Zuständigkeitsordnung des § 20 PBG (Regierungsrat) fiele. (...) 9. - (...) 10. - Die Beschwerdeführer dringen im Ergebnis durch, gelten als obsiegend und können nicht mit Kosten belastet werden (Umkehrschluss aus § 198 Abs. 1 VRG). Der geleistete Kostenvorschuss ist ihnen zurückzuerstatten.