An dieser Praxis ist festzuhalten (vgl. § 9 der Geschäftsordnung für das Verwaltungsgericht Luzern vom 16.5.1973 [SRL Nr. 41]), auch wenn sie vom Gesetzgeber in der jüngsten Revision nicht übernommen worden ist (Botschaft [B 76] vom 20.10.2000 [GR 2001 224], Separatum S. 43). Gerade im vorliegenden Fall, wo das Verwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass keine Verträglichkeit mit dem Zonencharakter besteht, drängt sich die Frage nach einer kantonalen Genehmigung geradezu auf, wobei hier dahin stehen kann, ob sie unter die Zuständigkeitsordnung des § 20 PBG (Regierungsrat) fiele.