26 RPG bedürfen Nutzungspläne von Bundesrechts wegen einer Genehmigung durch eine kantonale Behörde. Das Verwaltungsgericht wendet diese höherrangige Bestimmung in Durchbrechung der kantonalgesetzlichen Zuständigkeitsordnung auf Gestaltungspläne an, wenn damit Fragen der im Zonen- oder Bebauungsplan definierten Grundnutzung geregelt werden in einer Weise, die über die Verfeinerung hinausgeht (LGVE 1999 II Nr. 8 mit Hinweisen).