52 BZR) bietet. Eine solche Sicht würde indes dem Umstand nicht gerecht, dass im Bereich F letztlich gar die Zonenkonformität in Frage gestellt ist, indem dort keine Verdichtung angestrebt wird. Angesichts der beträchtlichen Flächenausdehnung (Erw. 8a/bb), insbesondere auch im Vergleich zur Minimalfläche für Gestaltungspläne mit verdichteter Bauweise (§ 38 Abs. 4 PBG und Art. 52 Abs. 2 lit. e BZR), kann derlei nicht mehr hingenommen werden. Gerade die hier gebotene Gesamtbetrachtung (vgl. Erw.