An dieser Erkenntnis ändert nichts, dass in dieser Hinsicht teilweise noch keine Verbindlichkeit, sondern nur orientierende Wirkung besteht. Unter diesen Umständen wäre an sich nicht zu beanstanden, dass der Gestaltungsplan im Bereich F mit eher rudimentären Angaben aufwartet und insbesondere keine Gewähr für die Einhaltung der im Hinblick auf die Verdichtung oder einen gewöhnlichen Nutzungszuschlag formulierten qualitativen Anforderungen des kantonalen (§§ 38, 75, je Abs. 2 und 3 PBG) und kommunalen Rechts (Art. 52 BZR) bietet.