52 BZR verlangten Gemeinschaftsanlagen. aa) Es fragt sich wiederum, ob den Beschwerdeführern in dieser Hinsicht die Legitimation zuzuerkennen ist. Immerhin stösst die Eigentümerin von Grundstück Nr. 1312 unmittelbar an den Bereich F an. Soweit sie sinngemäss ungenügende gestalterische Konkretisierung geltend macht, kann ihr die Beschwerdebefugnis zugestanden werden. Andererseits ist kaum ersehbar, worin für sie der konkrete Nutzen in Bezug auf die Rüge, dass im Bereich F keine Verdichtung realisiert werde, bestehen könnte.