Indes ändern sie nichts daran, dass aufgrund der im Baubereich C vorgesehenen Gebäudelängen und der dadurch bewirkten Konzentration in einem Mass von den zu beachtenden Vorgaben in Zonenplan und BZR abgewichen wird, das sich mit dem Zonencharakter nicht mehr verträgt. Den genannten Überlegungen hätte folglich bereits im Verfahren der (Grund-) Nutzungsplanung konkretere Gestalt verliehen werden müssen, etwa in Form von Erhöhung der Gebäudelänge wenigstens in bestimmten Bereichen oder Gebieten. 8. - a) Nähere Betrachtung verdient sodann der Bereich F, der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in verschiedener Hinsicht beanstandet wird.