Ebenfalls nichts Entscheidendes vermag der Gemeinderat aus dem Umstand abzuleiten, dass es sich beim sondernutzungsplanpflichtigen Gebiet um ein in sich abgeschlossenes Areal handle. Abgesehen davon, dass diese Auffassung nicht oder nur insofern ganz bedingt zutrifft, als mit der streitbetroffenen Fläche ein grösserer Teil noch unüberbaut ist, werden dadurch die mit zu berücksichtigenden Vorgaben des Art. 33 BZR nicht relativiert. Gleiches gilt für den im angefochtenen Entscheid angesprochenen Übergang, den das Gestaltungsplangebiet sicherstellen soll, und zwar von einem dichter überbauten Zentrums- zu einem locker überbauten Randgebiet.