O., S. 10 mit Fn. 39). Ebenso unwesentlich bleibt schliesslich, dass der strittige Gestaltungsplan in verbindlicher Weise erst Baubereiche ausscheidet und das Grundrisskonzept bloss orientierend wirkt. Denn der verbleibende Planungsspielraum für zusätzliche Auflockerungen bleibt sehr gering, sodass eine wesentliche Beeinflussung des Erscheinungsbildes oder gar eine Unterteilung der Blocks nicht zu erwarten ist. ff) Der Gemeinderat verweist im angefochtenen Entscheid darauf, dass sich gerade südlich des Gestaltungsplangebietes Bauten befänden, die eine Länge von mehr als 32 m aufweisen würden.