52 Abs. 3 BZR). Dies geschieht im Bereich C, wo bei gesonderter Betrachtung die Ausnützung den hier für die Bereiche A, B und C gemeinsam ausgewiesenen Richtwert von 0,59 wohl nochmals übertreffen würde, über eine grössere Teilfläche hinweg vorab mit Hilfe des Faktors Gebäudelänge. Eine solche Konzentration wirkt sich auf Charakter und Erscheinungsbild der Zone nachhaltig prägend aus. Daran ändert nichts, dass die erhöhte Ausnützung in anderen Bereichen - insbesondere in dem in derselben Zone liegenden Bereich F - wieder kompensiert werden soll, worauf noch besonders einzugehen sein wird (Erw. 8a). Mit dieser Konzentration kollidiert der streitige Gestaltungsplan nicht nur mit Art.