Davon abgesehen kann nach den Bauvorschriften im verbindlich erklärten Reglement auch der gegen Süden hin 3 m ausragende Baubereich D - seinerseits bestimmt für Wintergärten und Balkone - bis zu 30% der Nutzung des Baubereichs C zugeordnet werden. Diese Länge, die unter Umständen, je nach konkreter Planung noch hinzunehmen wäre, zeigt sich im vorliegenden Fall insofern akzentuiert, als es um insgesamt drei gleichartige, parallel angeordnete Bauten geht. Zwischen den einzelnen Baubereichen misst demgegenüber die Entfernung nur rund 16 m, dies obwohl der gesetzlich vorgegebene Gebäudeabstand hier 20 m betragen würde (§ 131 i.V.m. § 122 Abs. 5 PBG).