Andererseits ist die Gebäudelänge eines unter vielen Gestaltungsmitteln, die bei der Umsetzung des verdichteten Bauens verwendet werden können. Konkret bedeutet dies, dass in der streitbetroffenen Zone sicher Überschreitungen von der maximalen Gebäudelänge von 32 m zugelassen und von den Anstössern zumutbarerweise in Kauf zu nehmen sind. In welchem Ausmass solches hinzunehmen ist, gilt als ausgesprochene Wertungsfrage, bei deren Beurteilung sich das Verwaltungsgericht zurücknimmt. Dennoch gelangt es im vorliegenden Fall zum Schluss, dass das hier noch zulässige Mass überschritten wird.