Die Vorinstanz nimmt denn auch in dieser Hinsicht einen anderen Standpunkt ein, indem sie im angefochtenen Entscheid von einer Verpflichtung zur verdichteten Überbauung ausgeht. Im Gegenzug kann es trotz der soeben bekräftigten Koppelung an die Grundnutzung nicht angehen, das verdichtete Bauen und die in dieser Hinsicht bestehenden Sondervorschriften bei der Klärung des Zonencharakters einfach ausser Acht zu lassen. Dabei fällt freilich auf, dass weder im PBG noch im BZR Vorschriften enthalten sind, die die Gestaltung der Bauten nicht nur betreffen, sondern in fassbarer Weise bestimmen. Verlangt werden zwar in Art. 52 Abs. 2 lit.