Bestärkt würde diese Sicht zusätzlich durch den Umstand, dass wenigstens aufgrund des Wortlautes von Art. 52 Abs. 1 BZR keine Verpflichtung zu verdichtetem Bauen besteht, dass es - mit anderen Worten - ein Nebeneinander von Normalbauweise und Verdichtung geben könnte (vgl. ferner Abs. 2 lit. d und Abs. 3 von Art. 52 BZR). Dass dies mit Blick auf die Eintragung im Zonenplan für die streitbetroffene Fläche auch dem tatsächlichen Willen des Planungsträgers entspräche, scheint indes sehr fraglich. Die Vorinstanz nimmt denn auch in dieser Hinsicht einen anderen Standpunkt ein, indem sie im angefochtenen Entscheid von einer Verpflichtung zur verdichteten Überbauung ausgeht.