Anders gewendet: Die Zone erhält ihren Charakter nicht durch die konkreten baulichen Gegebenheiten, sondern durch den mit der Nutzungsordnung gezogenen normativen Rahmen. bb) Art. 33 BZR hält für die betreffende Zone zur Nutzung fest, dass darin stark und mässig störende Betriebe sowie solche, die in ihrer baulichen Gestaltung wesentlich von Wohnbauten abweichen, verboten sind (Abs. 1). Zugelassen werden alsdann höchstens zwei Vollgeschosse (Abs. 2). Die Ausnützungsziffer und die Gebäudelänge betragen höchstens (neu) 0,40 (Abs. 3) und 32,0 m (Abs. 4). Abs. 5 der genannten Bestimmung vermerkt zur verdichteten Bauweise, dass der Zonenplan die entsprechenden Gebiete auszuweisen habe;