Nur am Rande sei daher erwähnt, dass diese in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls bestrittene Sichtweise nicht recht zu überzeugen vermag. Denn sie scheint sich offenbar zu sehr am heutigen Stand und weniger an den gemäss Zonenplan bestehenden Möglichkeiten der Überbauung zu orientieren und dabei das Augenmerk vorab auf die aktuellen Bauten in der streitbetroffenen Zone selbst zu legen. f) Zu prüfen ist weiter, ob mit den zugestandenen Gebäudelängen in den Baubereichen C der Zonencharakter gewahrt wird. In Rede steht die W2A mit verdichteter Bauweise.