Dennoch ist in der Tat nicht einzusehen, wieso im Rahmen eines Gestaltungsplanes allein wegen des verdichteten Bauens von der Grundnutzungsordnung abgewichen werden soll, wenn sich diese Bauweise - anders umgesetzt - auch innerhalb derselben verwirklichen liesse. So gesehen ist der Auffassung eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen, eine Abweichung bloss dann zuzulassen, wenn die damit ermöglichte Überbauung im Vergleich zur Grundnutzung wesentliche Vorteile böte. Wie es sich im Einzelnen damit verhält, kann hier letztlich offen bleiben, dies aus Gründen, die zu erörtern sein werden.