Namentlich im Hinblick auf die vielgestaltigen Erscheinungsformen des verdichteten Bauens bedarf es der Flexibilität hinsichtlich ihrer baulichen Umsetzung. Insbesondere in Fällen wie hier, wo die bauliche Grundordnung von einer Zone für verdichtetes Bauen überlagert wird, kann sich jene als zu starr erweisen. Das Institut des Sondernutzungsplanes ermöglicht hier die erforderliche Beweglichkeit. Diesem Weg folgt das BZR der Gemeinde Z, indem es in Art. 52 BZR im Zusammenhang mit der verdichteten Bauweise ausdrücklich auf die Möglichkeit von Ausnahmen verweist, dabei einzelne qualitative Voraussetzungen formuliert, ohne aber die Grundvoraussetzungen gemäss § 75 Abs. 1 PBG zu nennen.