Die Vorinstanz scheint dafür zu halten, dass bereits mit der vom BZR verlangten verdichteten Bauweise besondere Verhältnisse in diesem Sinne gegeben seien. aa) Die Verdichtung wird notwendigerweise mit einem Sondernutzungsplan verknüpft (vgl. § 38 Abs. 4 PBG), wie dies der Zonenplan der Gemeinde Z auch für das streitbetroffene Gebiet ausdrücklich vermerkt. Diese Koppelung gründet unter anderem gerade darin, dass auf diesem Wege - unter bestimmten Voraussetzungen - von der baulichen Grundnutzung abgewichen werden kann. Namentlich im Hinblick auf die vielgestaltigen Erscheinungsformen des verdichteten Bauens bedarf es der Flexibilität hinsichtlich ihrer baulichen Umsetzung.