Was zunächst die besonderen Verhältnisse angeht, die § 75 Abs. 1 PBG für eine Abweichung von der Grundnutzungsordnung verlangt, fällt auf, dass die entsprechende Formulierung des Gesetzes vergleichsweise offen gehalten ist. Insbesondere ist darin nicht die Rede von einem eigentlichen Härtefall oder einer unzumutbaren Härte wie bei der kantonalen Grundnorm für die Ausnahmebewilligung (§ 37 Abs. 1 lit. a PBG). Auch im Rahmen dieser Bestimmung wird indes der Anwendungsbereich klar weiter gefasst, wie nicht nur aus den zusätzlich genannten Tatbeständen (lit. b und c), sondern vor allem auch aus der Verwendung des Wortes insbesondere in ihrem Einleitungssatz erhellt.